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Die Fünftelregelung

Über die Fünftelregelung dämpft § 34 EStG die Steuerlast, wenn eine Abfindung nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag geballt in einem Kalenderjahr zufließt. Rechnerisch verteilt das Finanzamt die Einmalzahlung auf fünf Jahre, mildert dadurch die Progression und senkt den effektiven Steuersatz auf die Entschädigung. Konkrete Berechnungen für Ihren Einzelfall liefert der Abfindungsrechner.

Was die Fünftelregelung regelt

Im Steuerrecht gelten Entlassungsentschädigungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Fließt eine hohe Summe auf einen Schlag auf das Konto, würde der progressive Einkommensteuertarif ohne Sonderregel einen unverhältnismäßig großen Teil abschöpfen. Genau diesen Steuersprung mildert § 34 Abs. 1 EStG ab: Die Steuer auf die Entschädigung bemisst sich nach dem Fünffachen des Unterschiedsbetrags, den ein Fünftel der Abfindung im Steuertarif auslöst. Wichtig für Arbeitnehmer: Die Entlastung greift ausschließlich bei der Einkommensteuer, nicht bei Beiträgen zur Sozialversicherung.

Gesetzliche Grundlage ist das zu versteuernde Einkommen (zvE) des Veranlagungszeitraums. Erhält eine angestellte Person neben 40.000 € regulärem zvE eine Abfindung von 50.000 €, besteuert der Fiskus nicht die vollen 90.000 € auf einen Schlag. Stattdessen berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer auf 50.000 € zvE (40.000 € plus ein Fünftel der Abfindung, also 10.000 €), zieht die Steuer auf die Basis von 40.000 € ab und nimmt die verbleibende Steuerdifferenz mal fünf.

So entsteht der Fünftelbetrag

Die Rechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG braucht drei Werte: das verbleibende zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung, das um ein Fünftel der Abfindung erhöhte zu versteuernde Einkommen und die Einkommensteuer auf beide Beträge. Aus dem Unterschied beider Steuerbeträge entsteht der Fünftelbetrag, und die Steuer auf die Abfindung ist das Fünffache dieses Unterschiedsbetrags. Für den ersten Schritt, die Steuer auf das übrige zu versteuernde Einkommen, zeigt der Einkommensteuer-Rechner die Grundlage.

Das Ergebnis hängt empfindlich vom übrigen Einkommen ab: Je näher es an der Progression liegt, desto geringer wird die Entlastung, und oberhalb der Höchstbelastung verschwindet sie ganz. Ein durchgerechnetes Beispiel mit 50.000 € Abfindung und einem übrigen zu versteuernden Einkommen von 45.000 € öffnen Sie direkt im Rechner: Beispiel im Abfindungsrechner. Der Rechner zeigt beide Verfahren nebeneinander, die Regelbesteuerung und die Fünftelregelung, und nennt die Ersparnis als Differenz.

Seit 2025 in der Veranlagung statt im Lohnsteuerabzug

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Fünftelregelung aus dem Lohnsteuerabzug entfernt: § 39b EStG regelt den Abzug vom laufenden Arbeitslohn und von sonstigen Bezügen ohne die frühere Fünftel-Vergünstigung. Ausgezahlt wird die Abfindung trotzdem in einem Betrag; die Entlastung entsteht nun mit der Veranlagung zur Einkommensteuer, auf Antrag im Steuerbescheid. Wer die Abfindung im selben Jahr bezieht, in dem auch Arbeitslosengeld zugeflossen ist, sollte die Progressionswirkung nach § 32b EStG einplanen: Arbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte, und dieser erhöhte Satz wirkt auch auf die Fünftelrechnung.

Für die Praxis heißt das: Der Arbeitgeber behält beim einmaligen Zufluss die reguläre Lohnsteuer ein, und der Antrag auf die Fünftelregelung gehört in die Steuererklärung. Der Bescheid entscheidet über den Antrag; der Rechner hier zeigt vorher, ob sich der Antrag für Ihre Zahlen überhaupt lohnt.

Voraussetzungen und Ausschlüsse

Die Vergünstigung wirkt nur, wenn die Zusammenballung erfüllt ist: Die Abfindung muss das übrige zu versteuernde Einkommen so erhöhen, dass der Steuersatz steigt, und genau das prüft die Anwendung der Zweischritt-Rechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG. Bringt die Erhöhung um ein Fünftel keine höhere Steuer, gibt es auch keine Ersparnis; das zweite Beispiel des Rechners zeigt so einen Fall mit 100.000 € Abfindung neben 280.000 € übrigen Einkommens (Beispiel im Abfindungsrechner). Ob die Voraussetzungen vorliegen, beurteilt im Einzelfall das Finanzamt; das ESt-Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen dazu ist über den Quellenblock dieser Seite verlinkt.

Diese Seite und der Rechner decken nur die Fallgruppe der Entschädigungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG ab. Veräußerungsgewinne (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG), Nutzungsvergütungen für mehr als drei Jahre (Nr. 3) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (Nr. 4) bleiben außen vor, ebenso der ermäßigte Satz für Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 3 EStG und die Kirchensteuer. Die Grenze der Berechnung liegt darin, dass sie das übrige zu versteuernde Einkommen als bekannt voraussetzt und den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG nicht abbildet.

Rechnen und Vertiefen

Der Abfindungsrechner rechnet beide Verfahren mit denselben Tarifregeln durch und zeigt den Rechenweg zu jedem Schritt.

Quellen