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Familie & Soziales

Auf 70 Prozent des Regelentgelts setzt § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V das Krankengeld fest; Satz 2 desselben Absatzes zieht darüber eine zweite Grenze von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Wer 3.000 € brutto und 2.000 € netto verdient, käme über die erste Rechnung auf 2.100 € im Monat, über die zweite auf 1.800 €. Gedeckelt wird auf den kleineren Wert. Beim Kindesunterhalt sitzt die Kürzung woanders. Vom Tabellenbetrag der <a href="/duesseldorfer-tabelle/">Düsseldorfer Tabelle</a> geht für ein minderjähriges Kind das halbe Kindergeld ab, bei 259 € monatlich also 129,50 €. Rechnen Sie diesen Abzug mit, bevor Sie einen Tabellenwert für den Zahlbetrag halten. Auch der BAföG-Anspruch ist so eine Rechnung mit festen Sätzen: Der Bedarf steht je nach Wohnform und Familienstand, und über den Freibeträgen beginnt jeder zusätzlich verdiente Euro der Eltern und des Auszubildenden zu zählen. Wie viel Miete das Wohngeld ansetzt, entscheidet die Mietstufe Ihrer Gemeinde; was dahinter steckt, erklärt die Seite <a href="/mietstufen/">Mietstufen</a>. Und auch die Pflegegrade sind eine Punktetabelle: Die sechs Module des Neuen Begutachtungsassessments liefern gewichtete Punkte, und deren Summe entscheidet zwischen keinem Pflegegrad und Pflegegrad 1 bis 5, mit Grenzen, die § 15 SGB XI seit 2017 unverändert vorgibt.

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