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Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ordnet Unterhaltsbedarf nach Einkommen und Lebensalter: Sie weist Bedarfssätze für Kinder aus und nennt die Selbstbehalte, die den Unterhaltspflichtigen vor der eigenen Not abschirmen. Familiengerichte nutzen sie als Leitlinie, und der Kindesunterhalt-Rechner setzt sie mit der Kindergeldanrechnung und den Selbstbehalten in eine Zahl um.

Was die Düsseldorfer Tabelle ist

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf stimmen die Tabelle seit 1962 regelmäßig mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ab. Weder Bundestag noch Bundesrat haben dieses Zahlenwerk beschlossen: Es besitzt keine Gesetzeskraft, bindet Richter nicht starr und fungiert in der Praxis als bundesweit anerkannte Richtlinie für Unterhaltsurteile nach § 1612a BGB. Stand dieser Fassung ist der 01.01.2026, abgeglichen mit der amtlichen Veröffentlichung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Bedarfsstufen und Bedarfssätze

Insgesamt 15 Einkommensgruppen des bereinigten Nettoeinkommens und vier Altersstufen (bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre sowie ab 18 Jahre) strukturieren das Zahlenwerk. Jeder Tabellenzeile ist ein prozentualer Steigerungssatz und ein Bedarfskontrollbetrag zugeordnet, der das Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen austariert. Die Grundbeträge minderjähriger Kinder knüpfen an den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB an: Gestaffelt nach 87 %, 100 % und 117 % des steuerlichen Existenzminimums, aufgerundet auf volle Euro (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Finanziell reicht die Spanne von 486,00 € in der Eingangsgruppe bis 1.396,00 € in der höchsten Gruppe. Für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren fallen beispielsweise 558,00 € in Stufe 1 an und 1.116,00 € in Stufe 15.

Selbstbehalte und Verteilungsgrundsätze

Unterhalt darf nur aus jenem Einkommen fließen, das nach Abzug des existenziellen Eigenbedarfs verbleibt. Gegenüber minderjährigen Kindern sichert das Recht einen notwendigen Selbstbehalt von 1.450,00 € für Erwerbstätige und 1.200,00 € für nicht erwerbstätige Pflichtige (Anmerkung A.VII der Tabelle). Volljährigen Kindern steht ein angemessener Eigenbedarf von 1.750,00 € gegenüber. Reicht das bereinigte Netto nicht für sämtliche Ansprüche, liegt ein Mangelfall vor: Anmerkung C regelt dann die anteilige Kürzung nach der gesetzlichen Rangfolge des § 1609 BGB. Bei derartigen Mangelfällen verweist der Rechner transparent auf die Grenzen der automatischen Berechnung.

Vom Tabellenwert zum Ergebnis

Vom Tabellenwert zum Zahlbetrag fehlen noch zwei Schritte: Das Kindergeld wird angerechnet, für minderjährige Kinder im Haushalt eines Elternteils zu 50 % (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB), und berufsbedingte Aufwendungen mindern das Einkommen vor der Einstufung. Ein durchgerechnetes Beispiel mit einem Nettoeinkommen von 2.900 € öffnen Sie hier: Beispiel im Kindesunterhalt-Rechner.

Quellen

Stand der Tabelle: · zuletzt geprüft: